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   BGH, 06.03.2003 - 4 StR 493/02   

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BGH, 06.03.2003 - 4 StR 493/02 (https://dejure.org/2003,3898)
BGH, Entscheidung vom 06.03.2003 - 4 StR 493/02 (https://dejure.org/2003,3898)
BGH, Entscheidung vom 06. März 2003 - 4 StR 493/02 (https://dejure.org/2003,3898)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 13 StGB; § 212 StGB; § 211 StGB; § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG; § 261 StPO
    Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (Beurteilungsspielraum); lückenhafte Beweiswürdigung (Gesamtwürdigung; überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung; Widersprüche); Unterlassungsstrafbarkeit (Abgrenzung zum aktiven Tun; strafbewehrte ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zurechnung von unterschiedlichen Tatbeiträgen mehrerer bei Mord und gefährlicher Körperverletzung; Abgrenzung von Tun und Unterlassen bei Liegenlassen eines Schwerverletzten; Inkaufnahme der Tötung des Opfers in Verdeckungsabsicht; Zurücklassen des vermeintlich toten ...

  • Judicialis

    JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1; ; StPO § 261

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 13 Abs. 1; JGG § 105 Abs. 1
    Garantenstellung infolge vorangegangener Körperverletzung; Anwendung von Jugendstrafrecht auf einen Heranwachsenden wegen Reiferückständen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 294
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01

    Zum "Westpark-Mord"

    Auszug aus BGH, 06.03.2003 - 4 StR 493/02
    Nur wenn der Tatrichter nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel nicht beheben kann, muß er die Sanktionen dem Jugendstrafrecht entnehmen (BGHSt aaO 40; BGH NJW 2002, 73, 75).

    Hinzukommt, daß eine Prognose völliger Entwicklungsunfähigkeit bereits in der Lebensphase zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr ohnehin nur ausnahmsweise mit Sicherheit zu stellen sein wird (BGH NJW 2002, 73, 76, Abgrenzung zu BGHSt 22, 41).

  • BGH, 23.05.2000 - 4 StR 157/00

    Garantenstellung aus Ingerenz (pflichtwidriges Vorverhalten; nahe Gefahr des

    Auszug aus BGH, 06.03.2003 - 4 StR 493/02
    Davon ist das Landgericht zu Recht ausgegangen (vgl. BGH NJW 1999, 69, 72, insoweit in BGHSt 44, 196 nicht abgedr.; BGH NStZ 2000, 583; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 13 Rdn. 11).

    Denn ausgehend von den vom Landgericht getroffenen Feststellungen, denen zufolge die Angeklagten R. und F. für den Tod des Tatopfers nur deshalb einzustehen haben, weil sie vorsätzlich die ihnen mögliche Einleitung von Rettungsmaßnahmen unterlassen haben, könnte ihnen vollendeter Mord nur dann angelastet werden, wenn ihr pflichtwidriges Unterlassen für den Tod zumindest mitursächlich geworden wäre (vgl. BGH NStZ 2000, 583; BGHR StGB § 13 Abs. 1 Ursächlichkeit 2).

  • BGH, 13.06.2002 - 4 StR 51/02

    Vollendeter Totschlag durch Unterlassen; Ingerenz (lebensgefährdende Behandlung);

    Auszug aus BGH, 06.03.2003 - 4 StR 493/02
    Denn ausgehend von den vom Landgericht getroffenen Feststellungen, denen zufolge die Angeklagten R. und F. für den Tod des Tatopfers nur deshalb einzustehen haben, weil sie vorsätzlich die ihnen mögliche Einleitung von Rettungsmaßnahmen unterlassen haben, könnte ihnen vollendeter Mord nur dann angelastet werden, wenn ihr pflichtwidriges Unterlassen für den Tod zumindest mitursächlich geworden wäre (vgl. BGH NStZ 2000, 583; BGHR StGB § 13 Abs. 1 Ursächlichkeit 2).
  • BGH, 29.12.1989 - 4 StR 630/89

    Gegensätzliche Beurteilung des Vorliegens einer endogenen Psychose schizophrenen

    Auszug aus BGH, 06.03.2003 - 4 StR 493/02
    Allerdings beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht, daß es im Urteil an der grundsätzlich gebotenen Darlegung zu den Ausführungen des Sachverständigen (vgl. BGHR StPO § 261 Sachverständiger 1, 2, 5; BGH NStZ 2000, 550, 551) fehlt, der sich abweichend von der Auffassung der Jugendkammer für die Anwendung von allgemeinem Strafrecht auf den Angeklagten ausgesprochen hat.
  • BGH, 05.12.2002 - 3 StR 297/02

    Heranwachsender (Entwicklungskräfte; echte Chance auf eine positive Entwicklung;

    Auszug aus BGH, 06.03.2003 - 4 StR 493/02
    Ob ein Heranwachsender bei der Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleich stand, ist im wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BGHSt 36, 37, 38 m.w.N.; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 297/02).
  • BGH, 16.12.1992 - 2 StR 440/92

    Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung bei Tatsachenfeststellung

    Auszug aus BGH, 06.03.2003 - 4 StR 493/02
    Allerdings beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht, daß es im Urteil an der grundsätzlich gebotenen Darlegung zu den Ausführungen des Sachverständigen (vgl. BGHR StPO § 261 Sachverständiger 1, 2, 5; BGH NStZ 2000, 550, 551) fehlt, der sich abweichend von der Auffassung der Jugendkammer für die Anwendung von allgemeinem Strafrecht auf den Angeklagten ausgesprochen hat.
  • BGH, 12.12.2002 - 4 StR 297/02

    Verdeckungsmord (Unterlassen nach Tötungsversuch; andere Tat - Zäsur; bedingter

    Auszug aus BGH, 06.03.2003 - 4 StR 493/02
    Denn der vom Landgericht als selbständige Handlungen der gefährlichen Körperverletzung gewertete Teil des Tatgeschehens kann zugleich der Beginn der Ausführung eines - wie es die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision verfolgt - durch aktives Tun begangenen Tötungsdelikts sein, dem gegenüber das weitere von diesen Angeklagten durch Unterlassen verwirklichte Geschehen nur ein rechtlich unselbständiger Teil wäre (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2002 - 4 StR 297/02).
  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88

    Zurückverweisung einer verbundenen Strafsache gegen Erwachsene und Jugendliche

    Auszug aus BGH, 06.03.2003 - 4 StR 493/02
    Der Senat verweist die Sache im Umfang der Aufhebung gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück, nachdem sich das weitere Verfahren nur noch gegen die erwachsenen Angeklagten R. und F. richtet (BGHSt 35, 267).
  • BGH, 25.09.1991 - 3 StR 95/91

    Garantenstellung aus körperlicher Mißhandlung bei späterer Tötung des

    Auszug aus BGH, 06.03.2003 - 4 StR 493/02
    Denn nach der Rechtsprechung begründet auch die Beteiligung an für sich gesehen noch nicht lebensgefährlichen Mißhandlungen jedenfalls dann eine Verpflichtung im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB, die anschließende Tötung des Tatopfers durch einen anderen Beteiligten zu verhindern, wenn das vorausgegangene gemeinsame Verhalten eine Gefahrerhöhung für das Opfer dadurch bewirkte, daß der Täter in seinem zu dessen Tod führenden Vorgehen bestärkt wurde (BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 7 m.w.N.).
  • BGH, 16.01.1968 - 1 StR 604/67

    Revisionsrechtliche Beanstandung der Nichtanwendung des § 105

    Auszug aus BGH, 06.03.2003 - 4 StR 493/02
    Hinzukommt, daß eine Prognose völliger Entwicklungsunfähigkeit bereits in der Lebensphase zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr ohnehin nur ausnahmsweise mit Sicherheit zu stellen sein wird (BGH NJW 2002, 73, 76, Abgrenzung zu BGHSt 22, 41).
  • BGH, 02.10.1986 - 1 StR 238/86

    Heranziehung eines Sachverständigengutachtens bei Geltendmachung angeblicher

  • BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

  • BGH, 20.04.1989 - 4 StR 87/89

    Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags - Anordnung der Unterbringung in einer

  • BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98

    Versuchter Totschlag (Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufgabe der

  • BGH, 20.06.2000 - 5 StR 173/00

    Vergewaltigung; (Rechtsfehlerhafte) Beweiswürdigung bei Freispruch

  • BGH, 25.09.1997 - 1 StR 481/97

    Zurechnung von Taten, die nicht auf dem gemeinsamen Tatplan basieren - Vollendung

  • BGH, 19.08.2004 - 5 StR 218/04

    BGH entscheidet im Fall des "Potzlow-Mordes"

    (3) Bei dem Angeklagten F beanstandet die Staatsanwaltschaft im Ansatz zutreffend, daß das Landgericht ihn nicht als Garanten für das Opfer aufgrund der massiven vorangegangenen Gewalttätigkeiten angesehen hat (vgl. BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 7; BGH NStZ 2004, 294, 296).
  • BGH, 11.03.2003 - 1 StR 507/02

    Diebstahl (Mitgewahrsam; Angestellter; Hilflosigkeit; Verhältnis des besonders

    d) Wie der Senat bereits ausgeführt hat (BGH NJW 2002, 72 ff.; ebenso BGH, Urteil vom 6. März 2003 - 4 StR 493/02), ist Jugendstrafrecht auch dann unanwendbar, wenn der Heranwachsende zwar noch einem Jugendlichen gleich steht, er seine Entwicklung aber bereits abgeschlossen hat.
  • BGH, 02.02.2023 - 5 StR 285/22

    Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (geistige und sittliche

    a) Ob ein Heranwachsender bei der Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG in seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 1988 - 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37, 38 mwN; vom 6. März 2003 - 4 StR 493/02, NStZ 2004, 294 f.; vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 297/02).

    Wenn das Tatgericht nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel nicht beheben kann, muss es die Sanktionen dem Jugendstrafrecht entnehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 4. November 2021 - 3 StR 490/20, NStZ 2022, 758 f.; vom 6. März 2003 - 4 StR 493/02, NStZ 2004, 294 f.; vom 6. Dezember 1988 - 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37 ff.; vom 9. August 2001 - 1 StR 211/01, NJW 2002, 73, 75).

  • LG Weiden/Oberpfalz, 10.08.2020 - JK1 KLs 14 Js 8654/19

    Beweiswürdigung bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen - Anwendung des

    Die Zweifel bzgl. des Vorliegens von Reifeverzögerungen konnten daher letztlich nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten trotz erfolgter Ermittlungen nicht beseitigt werden, so dass zugunsten des Angeklagten ... insoweit das Jugendrecht angewendet wurde, vgl. auch BGH, Urteil vom 06.03.2003, Az. 4 StR 493/02.
  • BGH, 12.09.2023 - 4 StR 123/23

    Verwerfung der Revision des in einem Flüchtlingsheim tätigen Angeklagten in einem

    Dieses seinerseits pflichtwidrige vorangegangene Tun bestärkte die anderen an der Praxis beteiligten Beschäftigten in ihrem Vorgehen und erhöhte so die Gefahr für das Rechtsgut der Freiheit der Bewohner, was eine Erfolgsabwendungspflicht des Angeklagten begründete (vgl. zur Ingerenz durch vorangegangenes Bestärken Dritter BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - 4 StR 488/08, NStZ 2009, 321, 322; Urteil vom 6. März 2003 - 4 StR 493/02, NStZ 2004, 294, 296).
  • OLG Köln, 13.09.2010 - 2 Ws 561/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob ein Heranwachsender bei der Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 Ziff. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleich steht, zunächst im wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (BGH, NStZ 2004, 294 [295] mit weit.

    Freilich kann die Prognose völliger Entwicklungsunfähigkeit bereits in der Lebensphase zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr nur ausnahmsweise gestellt werden (BGH NStZ 2004, 294 [295 f.].

  • OLG Brandenburg, 04.01.2010 - 1 Ss 105/09

    Rechtsfehlerhafte und lückenhafte Begründung der Anwendung von allgemeinem

    Wenn allerdings dem Tatrichter nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben, muss er die Sanktionen dem Jugendstrafrecht entnehmen (vgl. hierzu BGH NStZ 2004, 294 ff.; BGH NStZ-RR 2003, 186 ff. m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 02.03.2012 - 1 U 86/10

    Regress der gesetzlichen Krankenversicherung nach Balkonsturz einer Versicherten:

    Es muss Gewissheit oder an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Erfolg bei Vornahme der unterlassenen Handlung nicht wesentlich später oder in wesentlich geringerem Umfang eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 06.07.1990, 2 StR 549/89, juris Rn. 55; Urteil vom 06.03.2003, 4 StR 493/02, juris Rn. 22; Urteil vom 06.03.2007, 3 StR 497/06, juris Rn. 7).
  • KG, 23.08.2012 - 121 Ss 170/12

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende: Beurteilung der Reife eines

    Wenn allerdings dem Tatrichter nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben, muss er die Sanktion dem Jugendstrafrecht entnehmen (vgl. BGH NStZ 2004, 294; NStZ-RR 2003, 186 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 12. April 2011 - [4] 1 Ss 29/11 [47/11] -).
  • OLG Köln, 13.10.2010 - 43 HEs 8/10

    Fristberechnung der besonderen Haftprüfung;

    Der Senat weist vorsorglich noch auf folgendes hin : Sofern die Hauptverhandlung ergibt, dass bei dem nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. F. im Grad der Debilität intelligenzgeminderten Angeschuldigten ein nicht mehr behebbarer Entwicklungsrückstand besteht, kann nach der Rechtsprechung des BGH die Anwendung des allgemeinen Strafrechts in Betracht kommen, wobei die Prognose völliger Entwicklungsunfähigkeit zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr allerdings nur ausnahmsweise gestellt werden kann (BGHSt 22, 41; BGH NStZ 2004, 294; zu einem solchen Fall vgl auch Senat 13.9.2010 - 2 Ws 561/10 - siehe auch Eisenberg, § 105 Randz 27 f).
  • OLG Köln, 13.10.2010 - 2 Ws 641/10
  • KG, 14.10.2009 - 1 Ss 387/09
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